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Das Schweizer Gesetz/Gottvergessene Kinder


Mehl aus Schlachtabfällen und industrielle Abfälle in der Nahrung für Haustiere

Das Schweizer Gesetz ( Verordnung über Herstellung und den Handel mit Tiernahrung vom 26.01.1994 ) ist entschieden besser als das franzödische, kann aber nichts Positives garantieren. Tatsächlich sind die Rohstoffe zur Herstellung von Tiernahrung nichts anderes als industrielle Nebenprodukte und Schlachthausabfälle.
Im Anhang 2B der genannten Verordnung ist zu lesen, dass unter den bewilligten Rohmaterialien ( mit Toleranzgrenzen ) unter anderem zugelassen sind: Blutmehl, Mehl aus Geflügelfedern, Tierfette ( mit Verunreinigungen, die in Petroläther unlöslich sind ! ), versch. Fette und Knochenfett ( auch dieses ist in Petroläther unlöslich ! ), trockene Abfälle aus der Schlachtung von Geflügel ( mit Chloriden ! ), Fleischsud, ( Mischung von Tierkadavern verschiedener Warmblüter, mit in Chlorwasserstoff-Säure oder Chloriden unlöslicher Asche! )
usw. Was das Petroläther, die Chloride und die Wasserstoff-Säure anbetrifft, so nimmt man Zuflucht zum allgemeinen Ausdruck "Proteine", die jedermann irreführen.
Und weiter: Reste gepresster Kaffeebohnen, Absud von Gemüseabfällen, Birnen-, Kartoffel-, Trauben- und Tomatenschnaps ( Abfälle der Frucht- und Gemüseverarbeitung ), Saft aus den Pressen von Fischabfällen und viele weitere Industrieabfälle.
Das Schweizer Gestz nennt keine Parasiten, Viren und krankes Fleisch; doch es erklärt, dass die Tiernahrung nur in den Handel gebracht werden darf, wenn es gesund und von guter Qualität ist; aber dem wird von der Liste der Rohmaterialien in Anhang 2B widersprochen.
Die Fertignahrung für Tiere, auch wenn sie nicht mit krankem Fleisch zubereitet wurde, wird aus Abfällen und Ausschuß hergestellt; es ist Unrat, wenn wir nach den Gesetzen zu deren Herstellung urteilen. Die Haustiere, vor allem unsere Hunde und Katzen, erhalten unsachgemäße Nahrung, werden krank und sterben; doch alles ist vollkommen legal.

Das Tier als Objekt

Gottvergessene Kinder
D. Milly Schär-Manzoli



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